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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)

1. Allgemeines: 

Diese AVB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Wire Technologies ( nachfolgend „Verkäufer“ ) und deren Kunden ( nachfolgend „Käufer“ ), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Diese AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor dieser AVB und bedürfen stets der Schriftform. Rechte, die dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AVB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. Angebot und Vertragsschluss:

Angebote des Verkäufers richten sich ausschließlich an Unternehmer, die die Ware in ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit verwenden. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und stets unverbindlich.

Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist der Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer, die auch maschinell, ohne Unterschrift und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, bzw. bei sofortiger Ausführung des Auftrages die Auslieferung der bestellten Ware.  Hat der Käufer Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die übersandte Ware, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande. Der Käufer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers berechtigt, Bestellungen zu ändern, zu stornieren oder Liefertermine zu verschieben.

Der Vertragsabschluss und die -erfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren nicht in ein Land auszuführen, in welches eine Ausfuhr verboten ist.

3. Preise und Mindestauftragswert

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise gelten ab Werk und nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Sofern Verpackungskosten entstehen, werden diese separat angeboten bzw. bestätigt. Der Mindestauftragswert pro Bestellung beträgt 100 €.  Bei Aufträgen mit geringerem Nettowert behalten wir uns Mindermengenzuschläge vor.

4. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Verkäufers ohne jeglichen Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages beim Verkäufer. Erfolgt eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, für den ausstehenden Betrag ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen zu berechnen.

5. Aufrechnungen, Zurückbehaltung, Abtretung

Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes , wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

Die Abtretung jeglicher Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer aus dieser Vertragsbeziehung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Käufer, auf den Käufer über.  Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Sendung gegen Verlust, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereigenen oder sonstige, das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Käufer trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

Der Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Verkäufer ist mit einer Weiterveräußerung nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig ob ohne oder nach Vereinbarung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, für den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer andere Eigentumsberechtigte  sowie die Schuldner der an den Käufer abgetretenen Forderungen zu machen, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Vertragsurkunden und Rechnungen, zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf Verlangen des Verkäufers die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer hat jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von jeder Beeinträchtigung der Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten, insbesondere Verpfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Käufer hat dem Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren, sie herauszugeben bzw. mitzuteilen, wo sich diese befindet.

8. Mängel und Gewährleistung

Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten die vom Käufer vorliegenden Spezifikationen, Datenblätter und technischen Unterlagen bzw.  Anforderungen. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware die Merkmale aufweist, die vom Käufer schriftlich spezifiziert worden sind.

Die Mängelrechte des Käufers setzten voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ( §§377,381 HGB ) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft, und dem Verkäufer offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt hat. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von           2 Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Wird die Ware vom Verkäufer in Losen geliefert, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen.

Der Käufer hat dem Verkäufer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere ihm die beanstandete Ware auf Anforderung zu Prüfzwecken zu übergeben. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-. Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt, jedoch nicht für den Teil der Aufwendungen, die sich dadurch erhöht haben, dass die Ware durch den Käufer nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde.

Bei Mängeln ist der Verkäufer nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages kann erst verlangt werden, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder vom Verkäufer verweigert wird. Gewährleistungsansprüche des Käufers entfallen, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers die Ware selbst oder durch Dritte zu reparieren versucht oder selbst durch Dritte ändert, wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.  Als Gewährleistungsfrist gelten die jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Bedingungen.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:  a) nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz, c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, d) bei Arglist, e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, f) wegen der schuldhaften Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit oder g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Vertraulichkeit

Der Käufer ist verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen vom Verkäufer erhaltene vertrauliche Informationen geheim zu halten und nicht Dritten weiterzugeben.

11. Schlussbestimmungen

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist dem Verkäufer gegenüber nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ( CISG ).

Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AVB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

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